Satzung des Vereins

"Suchthilfe Bad Arolsen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein Suchthilfe Bad Arolsen e.V. mit Sitz in Bad Arolsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

 

§ 2 Zwecke

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens. Der Verein verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der 

Abgabenverordnung. Diese Zwecke werden insbesondere durch die in § 3 beschriebenen Aufgaben verwirklicht.

Er arbeitet auf Grundlage der christlichen Nächstenliebe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit. Der Verein wirkt an der Lösung

von Suchtproblemen im Rahmen eines zweitgemäßen Behandlungsgefüges mit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Aufgaben

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss zur Hilfe und Selbsthilfe für suchtkranke und suchtgefährdete Menschen

sowie deren Angehörige.

Die Öffentlichkeitsarbeit, vor allem die Jugend, soll über Wesen und Verlauf der Suchterkrankung, über 

Rehabilitationsmaßnahmen und Erfolgsaussichten einer Behandlung aufgeklärt werden.

Der Verein wirkt an der Lösung von Suchproblemen im Rahmen eines zeitgemäßen Behandlungsgefüges mit.

Der Verein soll mit der Landes- und Bundesarbeitsgemeinschaft der Freundeskreise zusammenarbeiten.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Monats der Antragstellung zulässig. Er muss schriftlich gegenüber

dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen

des Vereins verstößt.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der 

Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, teilweise oder völlige Entbindung von der 

Beitragszahlung auf Zeit ist bei Notlage möglich. Der Vorstand entscheidet auf Antrag.

Alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins sind offen für jeden suchtkranken und suchtgefährdeten Menschen,

deren Angehörige sowie interessierte Gäste.

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei bis vier Personen

Die folgenden Funktionen werden in einer konstituierenden Sitzung einvernehmlich unter den gewählten Personen

aufgeteilt: Vorsitzende*r, Kassierer*in und Schriftführer*in. Vertretungsregelungen werden einvernehmlich 

untereinander festgelegt.

Bei der Öffentlichkeitsarbeit vertritt jede*r den Verein eigenverantwortlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt im Amt, bis

eine Neuwahl erfolgt.

Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag vorzeitig von ihren Aufgaben entbunden

werden. Es bedarf einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Antrag kann sowohl aus der 

Mitgliederversammlung wie auch vom betreffenden Vorstandsmitglied gestellt werden.

 

§ 6  Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten gemeinsam.

Pflichten des Vorstandes: Vorlage des Etats und der Jahresrechnung zur Beschlussfassung für die Mitgliederversammlung.

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse, Entscheidung über Mitgliedsanträge

gemäß §5 Abs. 2 dieser Satzung. Informationen der Mitgliederversammlung über alle wichtigen Geschäftsvorfälle.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und er Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrisst von zwei Wochen

unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter*in ist der*die Vorsitzende. Ist er bzw. sie 

verhindert und auch kein weiteres Vorstandsmitglied anwesend, wir von der Mitgliederversammlung ein*e

Versammlungsleiter*in und ggf. ein*e Schriftführer*in gewählt.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 

Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung

und von dem bzw. der Schriftführer*in zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Überwachung der Erfüllung der im § 2 genannten Zwecke und Aufgaben;

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses;

Entlastung des Vorstandes;

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

Ausschluss von Mitgliedern;

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verein.